Rechtsform
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Das Bildarchiv der Pfarrgemeinde Sankt
Lambertus steht der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.
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Die Benutzung (...) richtet sich nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Haftung
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Die Pfarrgemeinde haftet nicht für
Schäden, die durch die Benutzung des ausgeliehenen Bild- und Filmmaterials
entstehen.
Urheberrecht, Belegexemplare
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Bei Veröffentlichung des ausgeliehenen
Bildmaterials in Print- und elektronischen Medien ist gem. § 13 des
Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September
1965 (Urheberrechtsgesetz, BGBI. I, S. 1273) ein Bildquellen- und Urhebervermerk
anzubringen. Sammelnachweise reichen in diesem Sinne nur aus, sofern sich
aus diesen die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Bild vornehmen läßt.
Dies gilt auch für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und
Filmen oder anderen Medien, falls keine ausdrückliche Sondervereinbarung
getroffen wurde.
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(...)
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(...) Im Impressum ist die Pfarrgemeinde
Sankt Lambertus zu nennen.
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Im übrigen gelten die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes.
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Von jeder Veröffentlichung im Druck
sind der Pfarrgemeinde Sankt Lambertus gem. § 25 des Gesetzes über
das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBI., S. 217) in der Fassung der Veröffentlichung
im BGBI. III, 1963, Folge 67, S. 211, sowie des Gesetzes über das
Urheberrecht und verwandter Schutzrechte vom 09. September 1965 (BGBI.I,
S. 1273) (Urheberrechtsgesetz)
mindestens zwei vollständige Belegexemplare
unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Ausschluß von der Benutzung
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Benutzerinnen/Benutzer, die gegen die
Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von
der künftigen Benutzung des Bildarchivs ausgeschlossen werden.
Nachtrag:
Die Bilder sind einzeln honorarfrei
für Drucke und elektronische Darstellung freigegeben. Sie dürfen
weder weiterverkauft noch in der gesamten hier vorliegenden Form als Sammlung
angeboten werden. Belegexemplare für die Pfarrgemeinde Sankt Lambertus
sind erforderlich.
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